print

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Bußgeldverordnung nach dem Seefischereigesetz – SeefischGBußgÜbertrV

arrow_left arrow_right

Die in § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25