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SE-Ausführungsgesetz – SEAG

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1Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen.
2Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26