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SE-Ausführungsgesetz – SEAG

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(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26