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SchwPestMonV
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Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen – SchwPestMonV
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§ 5 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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