Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
Proben - a)
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd - aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie - b)
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen, - 2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3.
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu - a)
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b)
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c)
den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.