print

Schwerbehindertenausweisverordnung – SchwbAwV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das
10. Lebensjahr
vollendet hat.
2Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen.

(2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.

(3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk "Ohne Lichtbild gültig" einzutragen.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;
zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25