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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden – SchulversucheV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25