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Schuldenmitübernahmegesetz – SchuldMitüG

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Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.

Geändert durch Art. 45 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26