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Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik – SchuldBBerG

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Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25