DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz – SchuldBBerG

arrow_left arrow_right

Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print