| 1 |
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
- a)
-
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
|
8 |
|
- b)
-
Rechte von Personen und Institutionen beachten
- c)
-
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
- d)
-
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
|
|
10 |
| 2 |
Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|
|
|
| 2.1 |
Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
- a)
-
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
-
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
- c)
-
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
|
4 |
|
| 2.2 |
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
- a)
-
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
- b)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
-
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- d)
-
Daten sichern und pflegen
- e)
-
Regelungen zum Datenschutz anwenden
- f)
-
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
- g)
-
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
|
5 |
|
| 2.3 |
Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
|
|
2 |
| 3 |
Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
|
|
| 3.1 |
Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
- a)
-
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
- b)
-
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
- c)
-
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
|
2 |
|
- d)
-
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
- e)
-
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
|
|
2 |
| 3.2 |
Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
- a)
-
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
- b)
-
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
|
3 |
|
- c)
-
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
- d)
-
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
- e)
-
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
- f)
-
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
|
|
4 |
| 4 |
Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
- b)
-
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
- c)
-
Sicherheitsbestimmungen anwenden
- d)
-
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
|
10 |
|
- e)
-
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- f)
-
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- g)
-
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- h)
-
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
- i)
-
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
|
|
19 |
| 5 |
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
- b)
-
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
- c)
-
Methoden der Deeskalation anwenden
- d)
-
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
- e)
-
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
- f)
-
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
- g)
-
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
|
17 |
|
- h)
-
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
- i)
-
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
|
|
3 |
| 6 |
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
- a)
-
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
|
3 |
|
- b)
-
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
- c)
-
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
|
|
12 |