| 1
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Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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- a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
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8
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- b)
Rechte von Personen und Institutionen beachten
- c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
- d)
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
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10
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| 2
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Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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| 2.1
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Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
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- a)
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
- c)
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
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4
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| 2.2
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Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
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- a)
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
- b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- d)
Daten sichern und pflegen
- e)
Regelungen zum Datenschutz anwenden
- f)
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
- g)
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
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5
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| 2.3
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
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2
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| 3
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Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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| 3.1
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Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
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- a)
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
- b)
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
- c)
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
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2
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- d)
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
- e)
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
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2
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| 3.2
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Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
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- a)
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
- b)
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
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3
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- c)
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
- d)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
- e)
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
- f)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
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4
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| 4
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Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
- b)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
- c)
Sicherheitsbestimmungen anwenden
- d)
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
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10
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- e)
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- f)
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- g)
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
- i)
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
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19
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| 5
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Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
- b)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
- c)
Methoden der Deeskalation anwenden
- d)
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
- e)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
- f)
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
- g)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
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17
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- h)
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
- i)
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
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3
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| 6
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Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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- a)
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
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3
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- b)
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
- c)
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
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12
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