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Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung – SchrZAbkG

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(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Jedoch tritt Artikel 2 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 G v. 12.3.2004 I 390
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25