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Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften – SchErsRÄndG

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1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25