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Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller – SchauHV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
2.
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25