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Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025 – RWBestV 2025

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2025 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0374.

(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2025 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 462 Euro und 1 838 Euro monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25