(1) 1Hat ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes oder war dieser Sitz bis zu diesem Tag ohne Sitzverlegung im Handelsregister gelöscht worden, so kann der Bundesminister der Finanzen einen Verwalter für die Vermögenswerte dieses Unternehmens oder für das Unternehmen bestellen.
2Die Bestellung des Verwalters ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
3Von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an ist lediglich der Verwalter berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen oder das Unternehmen nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen zu vertreten.
4Der Bundesminister der Finanzen kann gleichzeitig einen Beirat für das Unternehmen bestellen.
5Dem Beirat stehen alle Befugnisse zu, die nach dem Gesetz oder der Satzung dem Aufsichtsorgan des Unternehmens zustehen.
6Die Kosten der Verwaltung sind aus den vermögenswerten zu bestreiten oder fallen dem Unternehmen zur Last.
(2) 1Bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Verwalter (Absatz 1) über die Vermögenswerte nicht zum Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Unternehmens verfügen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ohne Genehmigung des Verwalters nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind.
2Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich.
3Der Bundesminister der Finanzen kann von den vorstehenden Verfügungsbeschränkungen befreien, soweit es für die Durchführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist.