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Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6) – RVerkAbkTURAV

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(1) 1Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in der Türkei zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig.
2Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.

(2) 1Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
2Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26