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Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6) – RVerkAbkTURAV

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1Für die Erledigung der in Artikel 9 und 12 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
2Für die Entgegennahme der Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen ist der Präsident des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25