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Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr – RVerkAbkGBRAV

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Für die Erledigung der in den Artikeln 3 und 9 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25