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Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung – RVBedWohnV

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Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25