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Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung – RV-BZV

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1Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten.
2Die Betragszahlungen können durch

1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung
erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25