Auf Grund des § 178 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
1Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland.
2Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
1Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten.
2Die Betragszahlungen können durch
1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen.
2Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen.
3Änderungen in der Beitragshöhe auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen und den Versicherten spätestens mit der Abbuchung mitzuteilen.
4Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden.
5Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen.
6Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.
1Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen.
2Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig.
3Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben.
4Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen.
2Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) (weggefallen)
(3) 1Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
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1Als Tag der Beitragszahlung gilt:
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1Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll.
2Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt.
3Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(1) 1Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
2Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.
(2) 1Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen.
2Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen.
3Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(1) 1Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen.
2Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
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(2) 1Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben.
2Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.
Für ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Rentenversicherung gilt § 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, weiter.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 10 die RV-Beitragsentrichtungsverordnung außer Kraft.
§ 11 Satz 2 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Der Bundesrat hat zugestimmt.