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Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG

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1Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe.
2Er wird bei der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Abstimmung durch den lebensältesten der anwesenden Präsidenten der anderen obersten Gerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vorsitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat vertreten.

Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25