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Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG

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1Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluß der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen.
2Die Frist beginnt mit dem Eingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem obersten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll.
3Sie kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25