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Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung – RSAV

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Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

1.
standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie
2.
standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25