Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – RohrIndUTechAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent,
2.
„Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ mit 40 Prozent,
3.
„Einsetzen von Verfahrenstechnik“ mit 15 Prozent,
4.
„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit 15 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print