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Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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3
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Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
Maßkontrollen durchführen
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Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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8
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- e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
Armaturen montieren und demontieren
- i)
Energie nachhaltig einsetzen
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Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unter Berücksichtigung wechselnder örtlicher Gegebenheiten beurteilen und Gefährdungen erkennen
- b)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen einrichten und sichern
- c)
Pläne lesen und daraus Informationen für die Auswahl der Arbeitsmethoden und -verfahren nutzen
- d)
Arbeitsmethoden und -verfahren unterscheiden und unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte festlegen
- e)
Vorgaben aus Arbeits- und Erlaubnisscheinen sowie aus Betriebsanweisungen umsetzen
- f)
Freischaltung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen
- g)
situationsbezogene Schutzmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben sowie nach technischen und rechtlichen Regelungen sicherstellen
- h)
Arbeitsplatz sowie Arbeitsumfeld räumen und übergeben
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Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinen und Geräten erläutern
- b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Geräten sicherstellen, Funktionsprüfungen durchführen
- c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung technischer Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller und Betriebsanweisungen bedienen, warten und pflegen
- d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung der Störungen einleiten
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Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Stoffe aus Rohrleitungen und Anlagen klassifizieren
- b)
hydrodynamische, mechanische, elektromechanische und chemische Verfahren zur Reinigung von Rohrleitungen und Anlagen unterscheiden, Einsatzgebieten zuordnen und auswählen
- c)
Anlagenteile für die Reinigung aus- und wieder einbauen
- d)
Rohrleitungen und Anlagen mit verschiedenen Verfahren unter Beachtung technischer Regeln und Betriebsanweisungen reinigen
- e)
Stoffe unter Einsatz von Maschinen und Geräten, insbesondere unter Einsatz von Vakuumsaugtechnik, aufnehmen
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- f)
Gemische und reine Stoffe unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen für den Transport vorbereiten
- g)
Transportdokumente vorbereiten und den Transport veranlassen
- h)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
- i)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Rohrleitungen und Anlagen für Prüfungen vorbereiten
- b)
Prüfverfahren unterscheiden und auswählen
- c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auf bestimmungsgemäße Funktion prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
- d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Rohrleitungen und Anlagen für Inspektionen vorbereiten
- b)
Inspektionsverfahren unterscheiden und auswählen
- c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen zur Zustandserfassung optisch inspizieren, Inspektionsergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
- d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Instandsetzungsmaßnahmen planen
- b)
Instandsetzungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
- d)
Instandsetzungsmaßnahmen prüfen und dokumentieren
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