RMVerblG
print
Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften – RMVerblG
arrow_left
arrow_right
§ 4
anchor
Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung