print

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften – RMVerblG

arrow_left arrow_right

(1) 1Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle.
2Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Jede Partei hat das Recht, einen der Beisitzer zu bestellen.

(3) 1Sind mehrere Länder oder verschiedenen Ländern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle.
2In den übrigen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrechnungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden.

(4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung des Schiedsverfahrens über die zuständige Aufsichtsbehörde zu leiten.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25