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Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen – RHiVtrYUGG

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1Dem in Bonn am 1. Oktober 1971 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 10 G v. 23.12.1982 I 2071
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25