|
1
|
|
- § 3.01
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- Nr. 1:
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
|
|
2
|
|
- § 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 1:
Länge bis 110,00m
|
|
3
|
|
- § 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 2:
Länge mehr als 110,00 m
|
|
4
|
|
- § 3.09
Schleppverbände
- Nr. 1:
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
|
|
5
|
|
- § 3.09
Schleppverbände
- Nr. 2:
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
|
|
6
|
|
- § 3.09
Schleppen
- Nr. 3:
Geschleppte Fahrzeuge
|
|
7
|
|
- § 3.09
Schleppen
- Nr. 3:
Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
|
 Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang
|
8
|
|
- § 3.09
Schleppen
- Nr. 3 Buchstabe b:
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
|
|
9
|
|
- § 3.09
Schleppen
- Nr. 4:
Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
|
|
10
|
|
- § 3.09
Schleppen
- Nr. 4:
Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
|
|
11
|
|
- § 3.10
Schubverbände
- Nr. 1:
Schubverband
|
|
12
|
|
- § 3.10
Schubverbände
- Nr. 1 Buchstabe c:
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
|
|
13
|
|
- § 3.10
Schubverbände
- Nr. 2:
Zwei schiebende Fahrzeuge
|
|
14
|
|
- § 3.10
Schubverbände
- Nr. 3 und 4:
Geschleppte Schubverbände
|
|
15
|
|
- § 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
- Nr. 1:
Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
|
|
16
|
|
- § 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
- Nr. 1:
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
|
|
17
|
|
- § 3.12
Fahrzeuge unter Segel
|
|
18
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
|
|
19
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
|
|
20
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
|
|
21
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 3:
Geschleppt oder längsseits gekuppelt
|
|
22
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
Unter Segel fahrend
|
|
23
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
|
|
24
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
|
|
25
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 5:
Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
|
|
26
|
|
- § 3.13
Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 und 6:
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
|
|
27a
|
|
|
|
27b
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 1:
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
|
|
28a
|
|
|
|
28b
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 2:
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
|
|
29
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 3:
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
|
|
30
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 4:
Schubverband
|
|
31
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 4:
Gekuppelte Fahrzeuge
|
|
32
|
|
- § 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 5:
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
|
|
|
33
|
|
- § 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
|
|
34
|
|
- § 3.16
Fähren
- Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
|
|
35
|
|
- § 3.16
Fähren
- Nr. 2:
Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
|
|
36
|
|
- § 3.16
Fähren
- Nr. 3:
Frei fahrende Fähren
|
|
|
37
|
|
- § 3.17
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
|
|
38
|
|
- § 3.18
Manövrierunfähige Fahrzeuge
|
|
39
|
|
- § 3.19
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
|
|
40
|
|
- § 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
- Nr. 1:
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
|
|
41
|
|
- § 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
- Nr. 2:
Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
|
|
42
|
|
- § 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
|
|
43
|
|
- § 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
|
|
44
|
|
- § 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
|
|
45
|
|
- § 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
- Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
|
|
46
|
|
- § 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
- Nr. 2:
Frei fahrende Fähren
|
|
47
|
|
- § 3.23
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
|
|
48
|
|
- § 3.24
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
|
|
49a
|
|
|
|
49b
|
|
- § 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a:
Durchfahrt frei an beiden Seiten
|
|
50a
|
|
|
|
50b
|
|
- § 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a und b:
Durchfahrt frei an einer Seite
|
|
51
|
|
- § 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe c:
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
|
|
52
|
|
- § 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 2:
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
|
|
53
|
|
- § 3.26
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 1 und 3:
Fahrzeuge und Anker
|
|
54
|
|
- § 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 2 und 3:
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
|
|
55
|
|
- § 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 4:
Anker schwimmender Geräte
|
|
56
|
|
- § 3.27
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
|
|
57
|
|
- § 3.28
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
|
|
58
|
|
- § 3.29
Schutz gegen Wellenschlag
|
|
59
|
|
- § 3.30
Notzeichen
|
|
60
|
|
- § 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
|
|
61
|
|
- § 3.32
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
|
|
62
|
|
- § 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
- § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
|
|
63
|
|
- § 6.04
Begegnen
- Nr. 3:
Begegnen an der Steuerbordseite
|
|
64
|
|
- § 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 3:
Schnelles Schiff
|
|
65
|
|
- § 3.34
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
|
|
66
|
|
- § 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
|