Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) – RheinSchPV 1994

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(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1. Allgemeines

1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
       
Licht von allen Seiten sichtbar Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar Funkellicht Flagge oder Tafel
       
Ball Zylinder Kegel Doppelkegel
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
  1  
 
§ 3.01
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1:
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
  2  
 
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1:
Länge bis 110,00m
  3  
 
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2:
Länge mehr als 110,00 m
  4  
 
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 1:
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
  5  
 
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 2:
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
  6  
 
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Geschleppte Fahrzeuge
  7  
 
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
 
Geändertes Bild 8:
Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang
8  
 
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b:
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
  9  
 
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
  10  
 
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
  11  
 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1:
Schubverband
  12  
 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c:
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
  13  
 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 2:
Zwei schiebende Fahrzeuge
  14  
 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 3 und 4:
Geschleppte Schubverbände
  15  
 
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  16  
 
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
  17  
 
§ 3.12
Fahrzeuge unter Segel
  18  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
  19  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
  20  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
  21  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 3:
Geschleppt oder längsseits gekuppelt
  22  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend
  23  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
  24  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
  25  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 5:
Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
  26  
 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6:
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
  27a  
  27b  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1:
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
  28a  
  28b  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2:
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
  29  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3:
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
  30  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Schubverband
  31  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Gekuppelte Fahrzeuge
  32  
 
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5:
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
  33  
 
§ 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
  34  
 
§ 3.16
Fähren
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
  35  
 
§ 3.16
Fähren
Nr. 2:
Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
  36  
 
§ 3.16
Fähren
Nr. 3:
Frei fahrende Fähren
  37  
 
§ 3.17
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
  38  
 
§ 3.18
Manövrierunfähige Fahrzeuge
  39  
 
§ 3.19
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
  40  
 
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1:
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
  41  
 
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2:
Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
  42  
 
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
  43  
 
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
  44  
 
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
  45  
 
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
  46  
 
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2:
Frei fahrende Fähren
  47  
 
§ 3.23
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
  48  
 
§ 3.24
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
  49a  
  49b  
 
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a:
Durchfahrt frei an beiden Seiten
  50a  
  50b  
 
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b:
Durchfahrt frei an einer Seite
  51  
 
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c:
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
  52  
 
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2:
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
  53  
 
§ 3.26
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3:
Fahrzeuge und Anker
  54  
 
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3:
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
  55  
 
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4:
Anker schwimmender Geräte
  56  
 
§ 3.27
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
  57  
 
§ 3.28
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
  58  
 
§ 3.29
Schutz gegen Wellenschlag
  59  
 
§ 3.30
Notzeichen
  60  
 
§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
  61  
 
§ 3.32
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
  62  
 
§ 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  63  
 
§ 6.04
Begegnen
Nr. 3:
Begegnen an der Steuerbordseite
  64  
 
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 3:
Schnelles Schiff
  65  
 
§ 3.34
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
  66  
 
§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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