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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen.
2Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
-
eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26