print

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

arrow_left arrow_right

1.
1Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.
2.

2Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.


In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden.
3Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden.

4Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.



5Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)

6Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:
7Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26