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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:

Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1 A2 B
S1 S2 S1 S2 S1 S2
1 L ≤ 70 m Schiffsführer ................ 1 2 2 2
Steuermann ................ - - - -
Bootsmann .................. - - - -
Matrose ........................ 1 - 1 -
Leichtmatrose .............. - - 1 2
2 70 m < L ≤ 86 m Schiffsführer ................ 1   oder   1 1 2 2 2
Steuermann ................ -              - - - - -
Bootsmann .................. 1              - - - - -
Matrose ........................ -              1 1 - 2 1
Leichtmatrose .............. -              1 1 1 - 1
3 L > 86 m Schiffsführer ................ 1   oder   1 1 2 2 2   oder   2 2
Steuermann ................ 1              1 1 - - 1              1 1
Bootsmann .................. -              - - - - -              - -
Matrose ........................ 1              - - 1 - 2              1 1
Leichtmatrose .............. -              2 1 1 2 -              - 1
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
c)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25