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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:
1.1

2Standard S1
a)
Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.


3Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
b)

4In den kritischen Bereichen
-
der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,
-
des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,
-
des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,
-
des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen.
5Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden.

6Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist.

7Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
c)

8Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
d)

9Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
e)

10Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
f)

11Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein.

12Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
g)

13Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
h)

14Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
i)

15Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
j)

16Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
k)

17Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.
1.2

18Standard S2
a)
für einzeln fahrende Motorschiffe:


19Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
b)
für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:


20Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
c)
für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:


21Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden.

22Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
d)
für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:


23Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden.

24Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
e)
für Fahrgastschiffe:


25Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage.

26Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
2.

27Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Schiffsuntersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381 mWv 31.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26