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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
2.
Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.
3.
Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
4.
Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
5.
Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25