1Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführer
a)
unter Radar fahren muss;
b)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c)
Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
d)
Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, oder
e)
Großverbände führt.
2.
2Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.
3.
3Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.
4.
4Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:
a)
eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;
b)
eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.
5Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
5.
6Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. 7Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. 8Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381