1Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.