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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen.
2Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.

3Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26