(1) 1Bis zur Abnahme der Rheinbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet.
2Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.
(2) 1Vom Zeitpunkt der Abnahme an für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die Rheinbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet.
2Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.