print

Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau – RheinBrückEschauVtrG

(+++ Textnachweis ab: 4. 6.1998 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1Dem in Dijon am 5. Juni 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(1) 1Bis zur Abnahme der Rheinbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet.
2Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.

(2) 1Vom Zeitpunkt der Abnahme an für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die Rheinbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet.
2Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25