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Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten – RHBG

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Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.

Geändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25