print

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten – ResG

arrow_left arrow_right

(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(3) 1Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist.
2Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.

(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.8.2021 I 3932
Änderung durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 392
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25