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Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G

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Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26