print

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus – RebflRodV

arrow_left arrow_right

Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung

1.
die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbesondere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten sicherzustellen,
2.
bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25