Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung
(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres das dem Weinwirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.