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Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen – RebflAnpflV 02/03

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Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.11.2008 I 2166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25