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Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen – RebflAnpflV 02/03

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Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.11.2008 I 2166
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25