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Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG

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1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

1.
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
2
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
1Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert.
2Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Geändert durch Art. 12 Abs. 13 G v. 16.12.2022 I 2328
Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26