(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
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(1) 1Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
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(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht.
2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
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(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
(1) 1Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
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| Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
| Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
| Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
| Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
| Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
| Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
| Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
| Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
| Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
| Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
| Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) 1Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
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| Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 90,52 Euro |
| Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 44,15 Euro |
| Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,63 Euro |
| Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 15,83 Euro |
| Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 8,06 Euro |
| Abteilung 7 (Verkehr) | 25,39 Euro |
| Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 24,14 Euro |
| Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 44,16 Euro |
| Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,49 Euro |
| Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 3,11 Euro |
| Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,37 Euro |
| Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 118,02 Euro |
| Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,49 Euro |
| Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 13,90 Euro |
| Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,89 Euro |
| Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,94 Euro |
| Abteilung 7 (Verkehr) | 23,99 Euro |
| Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 26,10 Euro |
| Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 43,13 Euro |
| Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,56 Euro |
| Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,81 Euro |
| Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,34 Euro |
| Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 160,38 Euro |
| Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 43,38 Euro |
| Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 19,73 Euro |
| Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 16,59 Euro |
| Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 10,73 Euro |
| Abteilung 7 (Verkehr) | 22,92 Euro |
| Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 26,05 Euro |
| Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 38,19 Euro |
| Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,64 Euro |
| Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 10,26 Euro |
| Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 14,60 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
(+++ Hinweis: Regelbedarfsstufen nach § 8
zum 1.1.2022 vgl. V v. 13.10.2021 I 4674
zum 1.1.2024 vgl. V v. 24.10.2023 I Nr. 287 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2025 vgl. V v. 18.10.2024 I Nr. 312 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2026 vgl. Art. 1 V v. 17.10.2025 I Nr. 243 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) +++)
Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich