print

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – RAZEignPrV

arrow_left arrow_right

1Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
2

1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25